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Einsicht in die Prüfungsakte
Dem Prüfling wird auf Antrag nach Abschluss jeder studienbegleitenden Prüfung und nach Abschluss der Bachelor bzw. Master-Prüfung Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die Bemerkungen der Prüfenden und in die Prüfungsprotokolle gewährt.
Der Antrag ist spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Bestehen der jeweiligen Prüfung oder nach Aushändigung des Bescheides über die nicht bestandene Prüfung bei der oder dem Vorsitzenden des zuständigen Prüfungsausschusses zu stellen.
Sie oder er bestimmen Ort und Zeitpunkt der Einsichtnahme.