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Anträge auf Zulassung von Studien- und Prüfungsleistungen aus dem Masterstudium während des Bachelorstudium
Gemäß § 10a der Allgemeinen Prüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge der Universität können zu studienbegleitenden Leistungen in Masterstudiengängen nur Studierende zugelassen werden, die in einem Masterstudiengang eingeschrieben sind.
"In begründeten Ausnahmen kann der für den betreffenden Studiengang zuständige Prüfungsausschuss im Wege der Einzelfallprüfung eine Zulassung aussprechen“ (§10a Abs. 1 Satz 2 APO).
Zur Konkretisierung der Anforderungen an das Vorziehen von Studien- und Prüfungsleistungen hat der Prüfungsausschuss der BWP beschlossen, dass das vorzeitige Absolvieren von Leistungen aus dem Masterstudium nur in absoluten Ausnahmefällen ermöglicht wird, unter der Bedingung, dass die überwiegenden Leistungen des Bachelorstudium erbracht sind, eine (vorläufige) Einreibung in das Masterstudium nicht möglich ist und keine kapazitätsbeschränkten Lehrveranstaltungen betroffen sind. Bachelorstudierende können in maximal drei Master-Lehrveranstaltungen Studien- und Prüfungsleistungen ablegen.